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Satzung
des Vereins
Hallertauer Hopfen- und Heimatmuseum
Geisenfeld e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Hallertauer Hopfen- und Heimatmuseum Geisenfeld
- Der Sitz des Vereins ist Geisenfeld
- Der Verein soll im Vereinsregister
eingetragen werden.
Er führt dann die Bezeichnung e.V.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
- Der Verein verfolgt unmittelbar
und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung der Heimat- und
Kulturpflege.
- Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben
durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Aufnahme der Vorstand
entscheidet.
- Die Mitgliedschaft geht verloren
durch
a) Tod
b) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist auf Schluss des Geschäftsjahres
zu erfolgen hat,
c) durch Ausschluss
§ 4
Mitgliederpflichten
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet,
die Vereinszwecke zu fördern und einen jährlichen Beitrag zu leisten.
Der Mindestbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag wird jeweils am Jahresanfang für das Kalenderjahr fällig.
Jahresbeiträge werden nach Kündigung im laufenden Jahr nicht mehr
zurückbezahlt.
§ 5
Mitgliederrechte
Die Mitglieder sind berechtigt
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen; sie haben dort Sitz und Stimme
b) durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.
§ 6
Ausschluß eines Mitgliedes
- Ein Vereinsmitglied kann durch
Beschluß des Vereinsausschusses ausgeschlossen werden, wenn es
a) seinen Jahresbeitrag trotz Mahnung 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres
nicht bezahlt hat,
b) das Ansehen des Vereins gröblich verletzt.
- Der Antrag auf Ausschluss kann
nur von Vereinsmitgliedern gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über
den Antrag ist dem Mitglied, gegen welches das Ausschlussverfahren läuft,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss
ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben
- Gegen den Beschluss über
den Ausschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an
die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 7
Vereinsorgane
- Die Vereinsorgane sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
- (2) Auf Veranlassung des Vorstandes
oder der Mitgliederversammlung können für die verschiedenen Vereinsaufgaben
Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer
Mitte einen Leiter.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden
Der Ausschuss besteht aus
1. dem Vorstand
2. dem Schriftführer
3. dem Schatzmeister
4. den Einrichtungsleitern
5. den Beisitzern
- Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt,
jedoch soll im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende nur handeln,
wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
- Die Beschlüsse des Vorstandes,
bzw. des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
- Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Über
die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen
bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des 1.Vorsitzenden.
Bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden die Unterschrift des 2. oder 3.Vorsitzenden.
- Der Vorstand und der Ausschuss
wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
Der Vorstand, Schriftführer, Schatzmeister und Einrichtungsleiter ist
geheim zu wählen. Die weiteren Ausschussmitglieder sind mit Handzeichen
zu wählen. Der gesamte Ausschuss kann aber, wenn die Mitgliederversammlung
dies in der Versammlung beschließt, mit Handzeichen gewählt werden,
ausgenommen des Vorstandes.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet
alle 2 Jahre statt.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung
obliegen folgende Aufgaben:
- Die Wahl des Vorstandes und des
Ausschusses ( § 8 Abs. 1 )
- Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
des Vorstandes und dessen Entlastung
- die Festsetzung des Vereinsbeitrages
- die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und der sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben, sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist
unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vor dem Versammlungstag den Mitgliedern
bekanntzugeben. Die Einladung ist schriftlich allen Mitgliedern zuzustellen.
Anträge zur Tagesordnung sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen
(mindestens 2 Tage vor dem Versammlungstag).
- Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11
Durchführung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung
führt der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter
und im Falle der Verhinderung der Stellvertreter ein vom Vorsitzenden bestimmtes
Ausschussmitglied.
- Jedes Mitglied hat in der Versammlung
eine Stimme.
Die Vertretung ist unzulässig.
- Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände.
- Alle Beschlüsse der Mitglieder
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Handelt es sich um die
Wahl des Vorstandes, so ist bei Stimmengleichheit ein erneuter Wahlgang erforderlich.
Jedoch gilt bei mehreren Kandidaten derjenige als gewählt, der die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
- Über die Beschlüsse
des Vorstandes und der Mitglieder ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Gründung von Unterabteilungen
- Der Verein kann Unterabteilungen
gründen, wenn sich dies für den Verein fördernd auswirkt.
Dazu bedarf es der Zustimmung mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
- Für die Auflösung einer
Unterabteilung ist Satz 2 analog anzuwenden.
- Der Hauptverein kann die Unterabteilung
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben finanziell unterstützen.
Dazu bedarf es den Beschluß des Ausschusses ( § 8 Abs. 1 ).
Die Bezuschussung darf die Summe von einem Drittel der jährlichen Mitgliedsbeiträge
nicht überschreiten.
- Der Abteilungsleiter und dessen
Stellvertreter haben Sitz und Stimme im Vereinsausschuß.
§ 13
Ernennung zum Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitglied
- Der Ausschuss zu § 8 Abs.
1 kann durch Beschluss ein verdientes Mitglied zum Ehrenvorsitzenden oder
Ehrenmitglied ernennen.
Solange dieses Mitglied Ehrenvorsitzender im Verein ist, kann kein weiteres
Mitglied dazu ernannt werden.
- Der Ehrenvorsitzende hat im Vereinsausschuss
Sitz und Stimmrecht.
- Ehrenmitglied kann werden, wer
sich um den Verein verdient gemacht hat.
- Der Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
sind Beitragsfrei.
§ 14
Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung
der Satzung enthält, ist die Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen
Mitglieder notwendig.
§ 15
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins
erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes
oder der Mitglieder. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über
die Auflösung beschließen soll, muß vier Wochen vor der Versammlung
schriftlich erfolgen.
Der Nachweis der erfolgten schriftlichen Einladung gilt als geführt,
wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, daß
er den Mitgliedern eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
zugesandt hat.
- Die Mitgliederversammlung zum
Zwecke der Auflösung des Vereins ist beschlußfähig, wenn mindestens
zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig,
so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung
zu erfolgen.
Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschließen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen.
- Im Falle der Auflösung des
Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Geisenfeld mit der
Auflage, daß es dem Vereinszweck entsprechend verwendet werden muß.
- Die Mitgliederversammlung ernennt
zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Geisenfeld, den 12.April
1997
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