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Satzung

des Vereins

Hallertauer Hopfen- und Heimatmuseum
Geisenfeld e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Hallertauer Hopfen- und Heimatmuseum Geisenfeld
  2. Der Sitz des Vereins ist Geisenfeld
  3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
    Er führt dann die Bezeichnung e.V.
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung der Heimat- und Kulturpflege.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Aufnahme der Vorstand entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
    a) Tod
    b) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist auf Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen hat,
    c) durch Ausschluss

§ 4
Mitgliederpflichten

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und einen jährlichen Beitrag zu leisten. Der Mindestbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag wird jeweils am Jahresanfang für das Kalenderjahr fällig.
Jahresbeiträge werden nach Kündigung im laufenden Jahr nicht mehr zurückbezahlt.

§ 5
Mitgliederrechte

Die Mitglieder sind berechtigt
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen; sie haben dort Sitz und Stimme
b) durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.

§ 6
Ausschluß eines Mitgliedes

  1. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vereinsausschusses ausgeschlossen werden, wenn es
    a) seinen Jahresbeitrag trotz Mahnung 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres nicht bezahlt hat,
    b) das Ansehen des Vereins gröblich verletzt.
  2. Der Antrag auf Ausschluss kann nur von Vereinsmitgliedern gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied, gegen welches das Ausschlussverfahren läuft, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben
  3. Gegen den Beschluss über den Ausschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 7
Vereinsorgane

  1. Die Vereinsorgane sind
    a) der Vorstand
    b) der Vereinsausschuss
    c) die Mitgliederversammlung
  2. (2) Auf Veranlassung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können für die verschiedenen Vereinsaufgaben Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Leiter.

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem 3. Vorsitzenden

    Der Ausschuss besteht aus
    1. dem Vorstand
    2. dem Schriftführer
    3. dem Schatzmeister
    4. den Einrichtungsleitern
    5. den Beisitzern
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt, jedoch soll im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende nur handeln, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes, bzw. des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des 1.Vorsitzenden. Bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden die Unterschrift des 2. oder 3.Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand und der Ausschuss wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Der Vorstand, Schriftführer, Schatzmeister und Einrichtungsleiter ist geheim zu wählen. Die weiteren Ausschussmitglieder sind mit Handzeichen zu wählen. Der gesamte Ausschuss kann aber, wenn die Mitgliederversammlung dies in der Versammlung beschließt, mit Handzeichen gewählt werden, ausgenommen des Vorstandes.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses ( § 8 Abs. 1 )
  2. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  3. die Festsetzung des Vereinsbeitrages
  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und der sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vor dem Versammlungstag den Mitgliedern bekanntzugeben. Die Einladung ist schriftlich allen Mitgliedern zuzustellen. Anträge zur Tagesordnung sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen (mindestens 2 Tage vor dem Versammlungstag).
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 11
Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter und im Falle der Verhinderung der Stellvertreter ein vom Vorsitzenden bestimmtes Ausschussmitglied.
  2. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
    Die Vertretung ist unzulässig.
  3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände.
  4. Alle Beschlüsse der Mitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so ist bei Stimmengleichheit ein erneuter Wahlgang erforderlich.
    Jedoch gilt bei mehreren Kandidaten derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  5. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12
Gründung von Unterabteilungen

  1. Der Verein kann Unterabteilungen gründen, wenn sich dies für den Verein fördernd auswirkt.
    Dazu bedarf es der Zustimmung mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  2. Für die Auflösung einer Unterabteilung ist Satz 2 analog anzuwenden.
  3. Der Hauptverein kann die Unterabteilung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben finanziell unterstützen.
    Dazu bedarf es den Beschluß des Ausschusses ( § 8 Abs. 1 ).
    Die Bezuschussung darf die Summe von einem Drittel der jährlichen Mitgliedsbeiträge nicht überschreiten.
  4. Der Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter haben Sitz und Stimme im Vereinsausschuß.

§ 13
Ernennung zum Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitglied

  1. Der Ausschuss zu § 8 Abs. 1 kann durch Beschluss ein verdientes Mitglied zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ernennen.
    Solange dieses Mitglied Ehrenvorsitzender im Verein ist, kann kein weiteres Mitglied dazu ernannt werden.
  2. Der Ehrenvorsitzende hat im Vereinsausschuss Sitz und Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat.
  4. Der Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.

§ 14
Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig.

§ 15
Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß vier Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen.
    Der Nachweis der erfolgten schriftlichen Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, daß er den Mitgliedern eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugesandt hat.
  2. Die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen.
    Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
    Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Geisenfeld mit der Auflage, daß es dem Vereinszweck entsprechend verwendet werden muß.
  4. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

Geisenfeld, den 12.April 1997


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